Hall Frau Hansen,
ich komme nochmal zurück zu Ihrer Ausgangsfrage.
Was ein Gebäude ist, steht in §2 Abs. 2 SächsBO. Hier darf ich das Augenmerk auf die Formulierung "überdeckt" lenken. Insofern ist die Definition von U. Drechsler im ersten Beitrag nicht ganz falsch.
Eine pauschale Antwort auf Ihre Frage ist deshalb schwierieg, weil sie m. E. auch vom Inhalt der jeweiligen Fragestellung bei einem konkreten Problem abhängt
In der BauNVO zum Beispiel, wird, vereinfacht ausgedrückt, alles das, was in Abstandsflächen zulässig ist bzw. wäre, als nicht zum Gebäude zugehörig betrachtet.
In manchen Fälle ist es zweckmäßig und angebracht, sich die Schutzziele der BauO ins Gedächtnis zu rufen und dann zu überprüfen, ob die Planung in ihrer Auswirkung noch diesen Zielen gerecht wird. Gerade im Brandschutz kommt es auf Zusammenhänge und Abhängigkeiten der einzelnen Maßnahmen und Einrichtungen an; die Methode "an dieser Stelle steht aber dies und das" ist nicht immer zielführend.
Das war jetzt ein bisschen "Phrasendrescherei", aber ich meine, dass sich diese pauschale Frage nicht abschließend allgemeingültig beantworten läßt.
Gruß
C. Lammer